Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2019 in der Geschäfts-Nr. 6B_332/2019

Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht hob mit diesem Entscheid das Strafurteil der Vorinstanz gegen einen Fluglotsen auf, welcher vor Obergericht der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs für das fast zeitgleiche Erteilen einer Startfreigabe auf sich kreuzenden Pisten des Flughafens Zürich für schuldig befunden wurde.
Zusammenfassung/Urteil: Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland warf dem Beschuldigten vor, am 15. März 2011 als verantwortlicher Flugverkehrsleiter am Flughafen Zürich zwei Verkehrsflugzeugen (ATC-Rufzeichen SWR 1326 und SWR 202W) praktisch zeitgleich die Startfreigabe erteilt zu haben, worauf es zwischen den beiden Flugzeugen zu einer gefährlichen Annäherung mit hohem Kollisionsrisiko gekommen sei. Hätte das Flugzeug SWR 202W den Startlauf fünf Sekunden früher eingeleitet und den Start nicht abgebrochen, wäre es gar zu einer Kollision gekommen, was mit höchster Wahrscheinlichkeit die Verletzung oder Tötung vieler Menschen zur Folge gehabt hätte. Am 7. Dezember 2016 sprach das Bezirksgericht Bülach den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 237 Ziff. 2 StGB frei. Das von der Staatsanwaltschaft angerufene Obergericht des Kantons Zürich befand ihn hingegen am 4. Dezember 2018 für schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Die gegen das vorinstanzliche Urteil eingereichte Beschwerde wurde in der Folge vom Bundesgericht gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Urteilssammlung des FFAC, kuratiert und kommentiert durch lic. iur. Philip Bärtschi, Rechtsanwalt (www.baertschi-legal.ch)

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