Beförderungsschein in der Luftfahrt

Bei Flügen gegen Entgelt muss zwingend ein Beförderungsschein ausgestellt werden. Dies gilt sowohl für private wie auch für gewerbsmässige Flüge. Nur bei unentgeltlichen privaten Flügen kann kein Beförderungsschein ausgestellt werden. Dort besteht aber die Möglichkeit einer Verzichtserklärung durch den Passagier.

Zusammenfassung zum Beförderungsschein in der Luftfahrt

Beförderungsschein zum Downloaden

 

Verzichtserklärung in der Luftfahrt

Eine Verzichtserklärung in der Luftfahrt hat in der Regel den Zweck, die Haftung einer Partei, meist des Flugzeughalters oder des Kommandanten, im Falle eines Schadensereignisses einzuschränken oder ganz auszuschliessen. Wird ein privater Flug ohne Entgelt, also aus reiner Gefälligkeit ausgeführt, so kann kein Beförderungsschein ausgestellt werden. Sollte dennoch ein Beförderungsschein ausgestellt werden, so hat er keine Wirkung. Um die Haftung zu beschränken, kann bei solchen unentgeltlichen Flügen nur noch eine Verzichtserklärung des Passagiers im Rahmen des gesetzlich Zulässigen verlangt werden.

Zusammenfassung zur Verzichtserklärung in der Luftfahrt

Verzichtserklärung zum Downloaden

 

Versicherungsbroker in der Luftfahrtbranche

In der komplexen Welt der Luftfahrtversicherung spielt der Versicherungsbroker eine zentrale Rolle. Ein Versicherungsbroker ist ein unabhängiger Vermittler, der im Auftrag seiner Kunden die besten Versicherungsbedingungen auf dem Markt sucht und verhandelt. In der Luftfahrtbranche, die von hohen Investitionskosten, spezialisierten Risiken und strengen Regulierungen geprägt ist, ist die Expertise eines Versicherungsbrokers von unschätzbarem Wert.

Fachartikel zum Thema Versicherungsbroker in der Luftfahrtbranche

 

Haftung und Versicherung in der Luftfahrt

Das Luftfahrthaftpflichtrecht ist zunächst dadurch gekennzeichnet, dass i.d.R. gleichzeitig internationale und nationale, privatrechtliche und öffentlichrechtliche Normen zu prüfen sind. Dies führt meist auch zu mehreren möglichen Gerichtsständen. Im Weiteren können in einem Fall oft mehrere Haftpflichtige gleichzeitig belangt werden. Zudem sind die Haftungsbereiche genau so unterschiedlich wie die möglichen Haftpflichtigen: Schäden am Boden, in der Luft, an Personen, an Gepäck, an Fracht, am Luftfahrzeug sowie durch Verspätung oder Annullierung.

Fachartikel zum Thema Haftung und Versicherung in der Luftfahrt

 

Webseite mit Volltextsuche