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Urteil des EuGH vom 21. November 2019 in der Rechtssache C 379/18 Deutsche Lufthansa AG gegen Land Berlin
Urteil des EuGH vom 21. November 2019 in der Rechtssache C 379/18 Deutsche
Lufthansa AG gegen Land Berlin
Stichworte: Richtlinie 2009/12/EG; Flughafenentgelte; Schutz der Rechte der Flughafennutzer;
Möglichkeit des Flughafenleitungsorgans, niedrigere als die von der unabhängigen
Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte zu vereinbaren; Rechtsbehelfe des
Flughafennutzers; Inzidentanfechtung
Kurzzusammenfassung/Urteil: Die Richtlinie 2009/12/EG […] über Flughafenentgelte
und insbesondere ihr Art. 3, ihr Art. 6 Abs. 5 Buchst. a sowie ihr Art. 11 Abs. 1 und 7
sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, nach der
ein Flughafenleitungsorgan mit einem Flughafennutzer andere als die nach dieser
Richtlinie von diesem Organ festgelegten und von der unabhängigen Aufsichtsbehörde
gebilligten Flughafenentgelte festsetzen darf.
Die Richtlinie 2009/12 ist dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung des nationalen
Rechts entgegensteht, wonach es einem Flughafennutzer verwehrt ist, die Genehmigung
der Flughafenentgeltordnung durch die unabhängige Aufsichtsbehörde unmittelbar
anzufechten, er aber gegen das Flughafenleitungsorgan Klage vor einem Zivilgericht
erheben und dort allein geltend machen kann, dass das in der Flughafenentgeltordnung
festgesetzte Entgelt, das er zu zahlen habe, nicht der Billigkeit entspreche.