Beschluss vom 2. März 2016 Beschwerdekammer, BG.2015.41

Kurzzusammenfassung: Das Urteil des Bundesstrafgerichts befasst sich mit der Frage der Zuständigkeit von BAZL und kantonaler Staatsanwaltschaft. Dabei prüfte das Gericht den Anwendungsbereich des LFG und des VStrR.

Zusammenfassung/Urteil: Das Bundesamt für Zivilluftfahrt stellte im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit fest, dass es in einer deutschen Flugschule zu mutmasslich systematischen Verstössen gegen die Bestimmungen über den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Fluglizenzen gekommen sei. Es erstattete in der Folge Anzeige bei den deutschen Behörden, welche daraufhin im Zuge ihrer Ermittlungen die Flugschule schlossen. Das BAZL überprüfte daraufhin die Ausbildungs- und Trainingsnachweise der Piloten mit einer Schweizer Lizenz, welche in der kritischen Zeit an Schulungen und Prüfungen der genannten Flugschule teilgenommen hatten. Im Rahmen der entsprechenden Verwaltungsverfahren gegen zwei Piloten ergab sich auf Seiten des BAZL der dringende Verdacht, dass diese die Tatbestände des Leistungs- und Abgabebetrugs sowie der Urkundenfälschung bzw. des Erschleichens einer falschen Beurkundung erfüllt und somit gegen Art. 14 und 15 VStrR verstossen haben könnten.

Die Generalstaatsanwaltshaft Bern lehnte in der Folge zuständigkeitshalber eine Übernahme des Verfahrens ab. Das BAZL erhob daraufhin am 9. April 2015 gegen den Kanton Bern beim Bundesgericht eine Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG.

Die Bestimmungen des VStrR kommen grundsätzlich nicht zur Anwendung, wenn die Verfolgung von Verwaltungsstraftaten kantonalen Verwaltungs- oder Verfolgungsbehörden zugewiesen ist oder sich das Bundesgesetz, in dem die anzuwendende Strafbestimmung enthalten ist, überhaupt nicht zur verfolgenden Behörde äussert. Art. 98 LFG äusserst sich nicht zur verfolgenden Behörde was den Gegenstand dieser Strafuntersuchung anbelangte.
Die Verfolgung und Beurteilung der fraglichen Delikte fallen demnach in die Zuständigkeit der kantonalen Gerichtsbarkeit

Damit wurde das Gesuch gutgeheissen und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet erklärt, die den Beschuldigten Piloten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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