Urteil der zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 4A_602/2017 vom 
7. Mai 2018 (BGE 144 III 209)

Kurzzusammenfassung: Mit diesem Leitentscheid werden die Grundlagen geschaffen, dass ein Regress des Versicherers auch auf den Kausal- und Gefährdungshaftpflichtigen möglich ist.

Zusammenfassung/Urteil: Eine Passagierin stürzte in einem Bus der Regionalbetriebe C. AG, als dieser ruppig anfuhr und erlitt in der Folge einen Bruch des dritten Lendenwirbels. Ihre private Zusatzversicherung A. AG übernahm die Kosten der Behandlungen und liess sich die entsprechenden Ansprüche der Geschädigten abtreten. Das Handelsgericht des Kanton Bern wies die Klage von der A. AG gegen die obligatorische Haftpflichtversicherung der Regionalbetriebe C. AG ab. In Änderung der ständigen Rechtsprechung hiess das Bundesgericht die Beschwerde der A. AG gut.

Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde der Schadenversicherer unter die „Kaskadenordnung“ in Art. 51 Abs. 2 OR subsumiert, soweit er eine Entschädigung geleistet hat, und wurde damit als Haftpflichtiger aus Vertrag behandelt. Dies obwohl der Versicherer den Schaden aus seiner primären Leistungspflicht aus Versicherungsvertrag deckt. In der Folge konnte die Versicherung nicht gegen Kausalhaftpflichtige regressieren.

Vor dem Hintergrund zunehmend kritischer Lehrmeinungen änderte das Bundesgericht die bisherige Praxis. Auf den Versicherer gehen nach Art. 72 Abs. 1 VVG insoweit als er eine Entschädigung geleistet hat, die Ersatzansprüche über, die dem Geschädigten aus unerlaubter Handlung zustehen. Unter Art. 72 Abs. 1 VVG fallen alle unerlaubte Handlungen i.S.v. Art. 41 ff. OR, namentlich auch Gefährdungs- oder Kausalhaftungen. Ein Verschulden des Haftpflichtigen ist nicht gefordert. Eine Schadensversicherung, welche gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG in die Stellung der Geschädigten subrogiert, fällt nicht mehr in die Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR. Ein Regress des Versicherers ist damit neu auch auf den Kausal- und Gefährdungshaftpflichtigen möglich.

Dieser Entscheid kann in einigen Bereichen auf Haftungsprozesse in der Luftfahrt Einfluss haben, so z.B. für den Schadensversicherer bei Sachschäden am Boden oder für den Frachtversicherer, der nun eine direkte Regressmöglichkeit hat.

Urteilssammlung des FFAC, kuratiert und kommentiert durch lic. iur. Philip Bärtschi, Rechtsanwalt (www.baertschi-legal.ch)

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