Urteil des UVEK vom 27. August 1998 in der Geschäfts-Nr. 512/209lep/luj

Kurzzusammenfassung: Das UVEK prüfte in diesem Entscheid, ob es konkrete gesetzliche Bestimmungen gäbe, wie eine Flugplatzvolte zu fliegen sei.

Zusammenfassung/Urteil: Im vorliegenden Fall reichten Anwohner des Flugplatzes X. mehrere Klagen beim BAZL ein, unter anderem, weil der Flugplatz die erlaubte Anzahl Flugbewegungen nicht einhalten würde und aufgrund dessen das Reglement geändert werden müsste. Zudem beklagen sie, dass die Flugzeuge sich nicht an die veröffentlichten Platzrunden halten würden, sondern eine Kurve 300 Meter weiter nördlich fliegen würde. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Grundeigentumsrechte.

Nachdem bereits das BAZL ausführte, dass eine Volte nicht mit einer Eisenbahnschiene zu vergleichen sei, führten die Kläger dagegen Beschwerde.

Das UVEK führte aus, dass es keine konkrete gesetzliche Bestimmung gäbe, wie genau eine Volte zu fliegen sei und dass eine Volte eben nicht mit einer Eisenbahnschiene verglichen werde könne. Verschiedene Parameter würden die Genauigkeit beeinflussen, beispielsweise die Windstärke, die Luftdichte, die Leistung des Flugzeuges oder Erfahrung des Piloten. Es ist daher nicht möglich, eine absolute Limite für die Abweichungen festzulegen. Vielmehr müsse dies von Fall zu Fall entschieden werden. Bei einer Abweichung von mehr als 500 Metern unter normalen Bedingungen, ohne starken Wind, ist aber von einer Verletzung des Anflug- oder Landeverfahrens auszugehen. Eine Abweichung von 300 Metern sei hingegen zu tolerieren. Es liege auch keine Verletzung der Eigentumsrechte vor. Das Bundesgericht sei in einem anderen Entscheid zum Schluss gekommen, dass Flugzeuge im Anflug, die im Umkreis von 150 Metern über Land geflogen sind, die Eigentumsrechte von Eigentümern nicht verletzt haben.

Urteilssammlung des FFAC, kuratiert und kommentiert durch lic. iur. Philip Bärtschi, Rechtsanwalt (www.baertschi-legal.ch)

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