Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. März 2019 in der Geschäfts-Nr. DG180018-C/U begr

Kurzzusammenfassung: Das Bezirksgericht prüfte, ob ein Fluglotse durch das sich gleichzeitige Annähern zweier Flugzeuge auf den sich kreuzenden Pisten 16 und 28 auf dem Flughafen Zürich in pflichtwidrig unvorsichtiger Weise eine Gefahr für Leib und Leben geschaffen habe und deshalb wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu verurteilen sei.

Zusammenfassung/Urteil: Nachdem sich am 22. August 2012 am Flughafen Zürich zwei Flugzeuge auf den sich kreuzenden Pisten 16 und 28 angenähert hatten, eröffnete die SUST am 10. September 2012 eine Untersuchung. Mit dem Schlussbericht Nr. 2203 am 21. Januar 2014 schloss die SUST ihre Untersuchung ab.

Der Beschuldigten hat dem Gericht zufolge mit der Erteilung der Startfreigabe an die Saab, der unzureichenden Überwachung des Endanflugs des Sportcruisers sowie der Anweisung an die Besatzung des Sportcruisers zur Rechtskurve in vorhersehbarer und vermeidbarer Weise gegen allgemeine Sorgfaltspflichten eines Fluglotsen sowie gegen den allgemeinen Gefahrensatz verstossen. Er habe deshalb die objektiv-konkrete Gefahr für Leib und Leben der Besatzung des Sportcruisers in pflichtwidrig unvorsichtiger Weise herbeigeführt. Das Handeln des Beschuldigten habe demnach sämtliche Tatbestandselemente der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB gestört.

Urteilssammlung des FFAC, kuratiert und kommentiert durch lic. iur. Philip Bärtschi, Rechtsanwalt (www.baertschi-legal.ch)

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