Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2018 in der Geschäfts-Nr. A-4492-2017
Kurzzusammenfassung: Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob das BAZL – entgegen der Gebührenverordnung – eine Pauschalgebühr festlegen dürfe oder ob nach Zeitaufwand abzurechnen sei.
Zusammenfassung/Urteil: Im Jahre 2017 absolvierten fünf Piloten das Assessment of Competence für Segelfluglehrer. Mit Kostenverfügung stellte das BAZL Beträge in der Höhe von rund Fr. 450.- in Rechnung, wobei Fr. 400 davon für Prüfungen zur Erweiterung des Motorpiloten- und Hubschrauberausweises anfielen: für Fluglehrerbefähigungen, Einweisungsprüfung, Initial Assessment of Competence AoC (Art. 29 Bst. i Ziff. 3 Alinea 1 der Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt [GebV-BAZL, SR 748.112.11]). Die restlichen Fr. 50.- betrafen Ausweise des Flugpersonals: für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung eines Nichtberufsausweises (Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 GebV-BAZL).
Gegen die Kostenverfügungen erhob die Verfügungsadressaten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, u.a. mit der Begründung, das BAZL habe mit Art. 29 Bst. i Ziff. 3 Alinea 1 GebV-BAZL die falsche Gebührennorm angewendet. Jene Bestimmung betreffe allein die Gebühren für die hier nicht einschlägigen Prüfungen zur Erweiterung des Motorpiloten- und Hubschrauberausweises. Gemäss Art. 29 Bst. l Ziff. 4 Alinea 3 GebV-BAZL sei für die praktische Flugprüfung für Segelfluglehrer eine Gebühr von lediglich Fr. 250.- zu berechnen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam in vorliegendem Urteil zum Schluss, dass die GebV-BAZL tatsächlich keine rechtliche Grundlage bietet, um für das AoC FI (S) eine Pauschalgebühr zu erheben. Der Hintergrund sei gemäss den Ausführungen des BAZL darin zu suchen, dass zum Zeitpunkt der Überarbeitung der GebV-BAZL die Umsetzung der betreffenden europäischen Normen für den Segelflug noch nicht abgeschlossen war. Diese Regelungslücke betr. AoC FI (S) sollte gemäss BAZL bei einer nächsten Revision der GebV-BAZL geschlossen werden.
Da die zum Urteilszeitpunkt aktuelle GebV-BAZL für das AoC FI (S) keine Pauschalgebühr vorsah, müsse die Gebühr demnach gestützt auf Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL nach Zeitaufwand festgelegt werden, so das Bundesverwaltungsgericht. Diese Gebühr betrage Fr. 465.- (zuzüglich des Kostenanteils für die An- und Rückreise des Experten). Die Gebühr liege damit aber sogar über der vorinstanzlich verfügten Gebühr von Fr. 450.-, womit die Beschwerde abgewiesen werden müsse.